Zum 01. Oktober 2020 ist nun ein Änderungsgesetz des COVInsAG in Kraft getreten. Dieses besagt, dass nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gem. § 4 COVInsAG gebrauch gemacht wird. Dabei wurde die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Überschuldung als Insolvenzgrund vorlag. Ab dem 01. Oktober müssen daher Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, gem. § 15a InsO wieder einen Insolvenzantrag stellen. Für überschuldete Unternehmen ändert sich die Rechtslage allerdings nicht, für diese ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt.